Kfz-Verwendung im Inland

Darüber hinaus finden Sie auf unseren Seiten Informationen zu:

Winterreifenpflicht

Pkw und Lkw unter 3,5 t

Pkw und Lkw unter 3,5 t dürfen während des Zeitraumes 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind.

Alternativ zu Winterreifen ist es auch zulässig, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern zu verwenden – jedoch nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.

Hinweis: Winterreifen sind für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe, d.h. solche, die eine M-/E- oder M-/S-/E-Kennzeichnung haben.

Lkw über 3,5 t und Omnibusse

Lkw über 3,5 t und von solchen abgeleitete Kfz dürfen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April nur dann verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.

Omnibusse und von solchen abgeleitete Kfz dürfen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. März nur dann verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.

Hinweis: Winterreifen sind für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe, d.h. solche, die eine M- und S-Kennzeichnung haben. Auch Ganzjahresreifen gelten als Winterreifen, wenn eine M- und S-Kennzeichnung vorhanden ist.

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Fahrzeuge

  • Des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist,
  • bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung "spezial" angebracht sind,
  • mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

Schneekettenpflicht

Im Zeitraum 1. November bis 15. April müssen mit allen Lkw über 3,5 t und Omnibussen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kfz geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitgeführt werden.

Die Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist).

Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrzeuge,

  • bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist,
  • die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden,
  • der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.

Höchstgeschwindigkeiten

Höchstgeschwindigkeiten in unterschiedlichen Gebieten
  Ortsgebiet Freiland Autostraße Autobahn
Moped
Mofa
Mopedauto
45 km/h 45 km/h
Motorrad
Kraftwagen
bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse
50 km/h 100 km/h 100 km/h 130 km/h*
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit einem leichten Anhänger
(Klasse B)
50 km/h 100 km/h 100 km/h 100 km/h
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt
(Klasse B)
50 km/h 80 km/h 80 km/h 100 km/h
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, die entsprechend der Typengenehmigung für dieses Fahrzeug technisch zugelassen sind (Klasse B+E) 50 km/h 70 km/h 80 km/h 80 km/h
Kraftwagen über 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse – auch wenn ein Anhänger gezogen wird
(Klasse C)
50 km/h 70 km/h 80 km/h 80 km/h
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Spikereifen 50 km/h 80 km/h 80 km/h 100 km/h
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Schneeketten 50 km/h als Empfehlung 50 km/h als Empfehlung 50 km/h als Empfehlung 50 km/h als Empfehlung
Abschleppen mit Seil, Stange, Abschleppachse oder Abschleppkran 40 km/h 40 km/h 40 km/h bis zur nächsten Kreuzung 40 km/h bis zur nächsten Ausfahrt

* Während der Nachtstunden gilt auf einigen Autobahnen Österreichs 110 km/h als Höchstgeschwindigkeit.


Vignette und Maut

Für die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen ist für alle Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t (z.B. Motorräder, Pkws) eine Vignette erforderlich. Die Vignette ist bei Automobilclubs, in Postämtern und Trafiken sowie bei manchen Tankstellen erhältlich.

Hinweis: Motorräder mit Beiwagen benötigen lediglich eine Vignette für einspurige Fahrzeuge, jene mit zwei Rädern auf der Hinterachse (z.B. Trikes) benötigen eine Pkw-Vignette.

Für die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen ist für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t (z.B. Lkws, Busse, schwere Wohnmobile) eine fahrleistungsabhängige Maut zu bezahlen (Lkw-Mautsystem).

Ab 1. Dezember 2009 gelten neue Vignettenpreise. Der Preis für die Jahresvignette 2010 beträgt für einspurige KFZ 30,40 Euro bzw. für mehrspurige KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t 76,20 Euro. Die Jahresvignette 2010 wird fliederfarben sein.
Ab 1. Jänner 2010 werden die Tarife der fahrleistungsbezogenen Maut (Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t) auch nach den Euro-Emissionsklassen gestaffelt. Fahrzeuge, die den Euro-Klassen Euro IV bzw. Euro 4 oder besser angehören, sollten sich frühzeitig mit einer Maut-Service-Stelle der ASFINAG in Verbindung setzen, um die Euro-Klasse nachzuweisen und in der Go-Box (Fahrzeuggerät) eintragen zu lassen. Erst dann kann die Tarifvergünstigung für umweltfreundliche Fahrzeuge in Anspruch genommen werden.
Achtung:

Auf einigen Streckenabschnitten (sogenannte Sondermautstrecken) wird eine Pkw-Sondermaut eingehoben. Diese Abschnitte sind nicht vignettenpflichtig.

Detaillierte Informationen rund um Vignette und Maut erhalten Sie bei der ASFINAG, beim ARBÖ und ÖAMTC.

Helmpflicht

Helmpflicht besteht für Lenkerinnen/Lenker sowie für die beförderte Person folgender Kraftfahrzeuge (Kfz):

  • Kraftrad (das ist ein Kfz mit zwei oder drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad)
  • Ein als Kraftwagen genehmigtes Fahrzeug mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg
  • Ein vierrädriges Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das die Charakterzüge eines Kraftrades aufweist (insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente und Sitzbank)

Hinweis: Der verwendete Sturzhelm muss der Norm ECE-R 22.05 entsprechen.

Keine Helmpflicht besteht

  • Für Lenkerinnen/Lenker von Fahrrädern,
  • Für Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles Gurtsystem) ausreichend Schutz geboten ist,
  • Bei ganz geringer Gefahr (z.B. beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt),
  • Bei der Benützung von Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind.

Gurtenpflicht

Gurtenpflicht besteht für alle Insassinnen/Insassen eines Fahrzeugs, d.h. sowohl für die Fahrerin/den Fahrer und die Beifahrerin/den Beifahrer als auch für alle, die sich auf der Rückbank befinden.

Achtung:

Für die Einhaltung der Gurtenpflicht ist jede Insassin/jeder Insasse, der oder die über 14 Jahre alt ist, selbst verantwortlich und kann auch bei Nichteinhaltung bestraft werden. Für unter 14-Jährige ist die Lenkerin/der Lenker verantwortlich (siehe auch Kindersicherungspflicht).


Kindersicherungspflicht

Noch nicht 14-jährige Kinder mit einer Körpergröße von unter 150 cm müssen durch geeignete Kinderrückhaltsysteme (z.B. Babyschalen, Kindersitze, Sitzkissen) gesichert werden. Kinder unter 14 Jahren, die 150 cm oder größer sind, müssen die vorhandenen Erwachsenengurte bestimmungsgemäß gebrauchen.

Achtung:

Seit 1. Jänner 2007 müssen Kindersitze im Auto mindestens der Norm ECE 44 in der Version 03 entsprechen. Die alten Normversionen ECE 44/01 und ECE 44/02 dürfen nicht mehr verwendet und weiterverkauft werden.

Weitere Informationen über die Norm ECE 44, Kinderrückhaltsysteme, den Kindersitzkauf usw. finden Sie auf der Seite "www.autokindersitz.at".

Hinweis: Die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung gilt als Vormerkdelikt des Vormerksystems. Im Fall von zwei Vormerkungen wird eine Maßnahme gesetzt, die – je nach Deliktskombination – ein Kindersicherungskurs sein kann.


Lichtpflicht am Tag

Die Verpflichtung, tagsüber eine Beleuchtung zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung vorliegt, wurde mit Wirkung 1. Jänner 2008 wieder aufgehoben. Freiwillig darf auch weiterhin mit Licht am Tag gefahren werden.

Folgende Tagesbeleuchtungen sind erlaubt:

  • Spezielle Tagfahrleuchten, die nur nach vorne leuchten und nicht blenden
  • Serienmäßiges Abblendlicht
  • Abblendscheinwerfer alleine in voller Leistung
  • Nebelscheinwerfer und Abblendlicht
  • Nebelscheinwerfer alleine (sofern diese fix in die Fahrzeugfront eingebaut sind)

Warnausstattung

Das Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung (Pannendreieck) sowie einer reflektierenden Warnkleidung ist für Lenkerinnen/Lenker von mehrspurigen Kfz Pflicht. Für einspurige Fahrzeuge besteht keine Verpflichtung dazu.

Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen, Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 entsprechen.

Hinweis: Das Nichtmitführen bzw. Nichttragen einer Warnkleidung kann bestraft werden. Ebenso können Ersatzansprüche gekürzt werden, wenn bei einem Unfall keine reflektierende Kleidung getragen wird und aufgrund dessen Verletzungen entstehen (z.B. durch ein nachkommendes Fahrzeug).


Verbandzeug

Ein zur Erstversorgung geeignetes Verbandzeug, das in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, muss auf allen Fahrten mitgeführt werden.

Hinweis: Verantwortlich für die Einhaltung der Pflicht ist die Fahrzeuglenkerin/der Fahrzeuglenker.

Verbandzeug mit Ablaufdatum (z.B. Mullbinden) muss von Zeit zu Zeit ausgetauscht werden, damit eine Strafbarkeit nicht riskiert wird, weil ein "abgelaufener" Bestandteil des Verbandkastens gegebenenfalls nicht mehr zur Wundversorgung geeignet ist.

Sicherheitsabstand

Bei jeder Fahrgeschwindigkeit muss ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Empfohlen wird bei:

  • Mehr als 50 km/h: 1 Sekunde
  • Mehr als 100 km/h: 1,5 Sekunden

Hinweis: Die Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand gilt bei sehr geringem Abstand (0,2 bis 0,4 Sekunden) als Vormerkdelikt des Vormerksystems. Ein Abstand weniger als 0,2 Sekunden führt zum Entzug der Lenkberechtigung.


Mobiltelefone

Die Benutzung eines Mobiltelefons durch die Fahrzeuglenkerin/den Fahrzeuglenker ist während der Fahrt nur mit Freisprecheinrichtung gestattet!

Ein Verstoß wird ab 1. Jänner 2008 mit 50 Euro (statt bisher 25 Euro) Organmandat geahndet. Im Falle einer Anzeige kann die Behörde eine Geldstrafe bis 72 Euro verhängen.


Kurzparkzonen

Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen werden Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben.

Auf den Seiten der Stadt Wien finden Sie Informationen zur Parkraumbewirtschaftung in Wien. In einigen Städten Österreichs haben Sie die Möglichkeit, einen Parkschein mit dem Handy zu lösen (Handy Parken/MobilParken).

Fahren mit ausländischen Kennzeichen

Die Verwendung des Fahrzeugs (oder Anhängers) mit ausländischen Kennzeichentafeln ist bis zu einer maximalen Dauer von einem Jahr (ab Zeitpunkt der Einbringung nach Österreich) zulässig, wenn in Österreich kein Hauptwohnsitz gegründet wird.

Bei Begründung eines Hauptwohnsitzes oder Sitzes in Österreich darf das Kfz einen Monat lang mit den ausländischen Kennzeichentafeln in Österreich verwendet werden. Dadurch besteht die gesetzliche Vermutung, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hat.

Dann sind die ausländischen Kennzeichentafeln bei einer österreichischen Zulassungsbehörde abzugeben und österreichische Kennzeichentafeln zu verwenden, für die eine österreichische Zulassung benötigt wird.

Hinweis: Für die Zulassung ist bei Fahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis eine Einzelgenehmigung bzw. bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank erforderlich. Da die Anforderungen je nach Fahrzeug sehr unterschiedlich sein können, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Amt der Landesregierung (Technische Prüfstelle) bzw. an die Generalimporteurin/den Generalimporteur für dieses Fahrzeug.

Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Quelle: HELP.gv.at

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