Kfz-Verwendung im Ausland


Zollrechtliche Bestimmungen

Für eine EU-weite Verwendung von Kraftfahrzeugen, die in einem der EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind, gelten keine zollrechtlichen Bestimmungen. Auch die vorübergehende Verwendung eines Mietwagens mit österreichischem Kennzeichen ist innerhalb der EU erlaubt.


Führerschein nach EU-Muster

EU Recht
Seit 1. Juli 1996 sind Österreichs Führerscheine "EU-Führerscheine", d.h. sie entsprechen dem EU-Muster.
 

Eine von der zuständigen Behörde eines EWR-Staates (EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein, Island, Norwegen) ausgestellte Lenkberechtigung ist innerhalb des EWR-Raumes einer nationalen Lenkberechtigung (Führerschein) gleichgestellt.

Der Führerschein muss daher bei einer Wohnsitzverlegung in einen EWR-Staat nicht umgeschrieben werden. Zur Registrierung kann die Meldebehörde des Aufenthaltslandes jedoch eine Fotokopie des Führerscheins verlangen.

Seit 1. Mai 2004 müssen Führerscheine aus den neuen Mitgliedstaaten nicht mehr umgeschrieben werden. Der "ausländische" Führerschein ist auch in Österreich gültig.

Bei einer Wohnsitzverlegung innerhalb des EWR-Raumes können die Behörden des neuen Wohnsitzlandes jedoch auch auf Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer eines anderen EWR-Landes die nationalen Bestimmungen hinsichtlich der Gültigkeit, der ärztlichen Untersuchungen und der steuerlichen Bestimmungen anwenden.

Achtung:

Der EU-Führerschein ist kein Ersatzdokument für einen internationalen Führerschein. Für Fahrten ins Nicht-EU-Ausland, bei denen ein internationaler Führerschein notwendig ist (z.B. Kanada), muss dieser eigens beantragt werden.

Keine Umtauschpflicht für österreichische Führerscheine

Bei Fahrten ins EU-Ausland besteht für den alten Führerschein keine Umtauschpflicht in einen neuen EU-Führerschein. Will die Führerscheinbesitzerin/der Führerscheinbesitzer den österreichischen Führerschein jedoch auf das neue EU-Formular umtauschen, muss sich die Betreffende/der Betreffende persönlich an die Behörde wenden.

Hinweis: Weitere Informationen finden beim Thema "Führerschein".


Internationaler Führerschein (zwischenstaatlicher Führerschein)

Der internationale Führerschein berechtigt in Verbindung mit dem nationalen Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen außerhalb des EU-Raumes. Einige Staaten sowie Leihwagenfirmen verlangen das Mitführen des internationalen Führerscheins. Voraussetzung zur Erlangung des internationalen Führerscheins ist ein gültiger nationaler (österreichischer bzw. von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellter) Führerschein.

Frist:

Der internationale Führerschein gilt – allerdings nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein – ein Jahr.

zuständige Stelle:

Die zur Ausstellung berechtigten Automobilklubs: ARBÖ, ÖAMTC, VCÖ

erforderliche Unterlagen:
Gebühren:

Die Ausstellung des internationalen Führerscheins ist kostenpflichtig. Bitte erkundigen Sie sich bei den zur Ausstellung berechtigten Automobilklubs.

Hinweis: Für Mitglieder der Automobilklubs ist die Ausstellung kostengünstiger.

Weiterführende Informationen finden Sie im Kapitel "Der internationale Führerschein" auf den Internetseiten des ÖAMTC sowie im Kapitel "Internationaler Führerschein" auf den Internetseiten des ARBÖ.

Englische Übersetzung des nationalen Führerscheins

Der internationale Führerschein berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen außerhalb des EU-Raums. In einigen Ländern (z.B. USA) ist jedoch die Übersetzung des nationalen Führerscheines in die englische Sprache ausreichend.

Grundsätzlich ist der österreichische Führerschein ein international gültiges Dokument. In bestimmten Ländern bedarf es jedoch einer Übersetzung des Originals in eine internationale Sprache (Englisch). Die Gültigkeit dieser Übersetzungen ist allerdings wieder an das Mitführen des Führerscheins gebunden, d.h. dass der österreichische Führerschein auf jeden Fall im Ausland mitgenommen werden muss. Davon ausgenommen sind nur wenige Staaten, die weder einen nationalen noch einen internationalen Führerschein, sondern ausschließlich einheimische Landesdokumente akzeptieren, die dort aber leicht erhältlich sind.

Hinweis: Die Übersetzung des Führerscheins erfolgt direkt bei den zuständigen Stellen.

zuständige Stelle:

Die zur Ausstellung berechtigten Automobilklubs: ARBÖ, ÖAMTC, VCÖ

erforderliche Unterlagen:

Gültiger österreichischer Führerschein

Gebühren:

Die englische Übersetzung Ihres Führerscheins ist kostenpflichtig. Bitte erkundigen Sie sich bei den zuständigen Automobilklubs.

Hinweis: Für Mitglieder der Automobilklubs ist die Übersetzung meist kostenlos.

Weitere Informationen bietet der ÖAMTC im Kapitel "Führerscheinübersetzung englisch/französisch".

Übersiedelung mit dem eigenen Kraftfahrzeug

Wird bei einer Verlegung des Wohnsitzes von Österreich in ein neues Aufenthaltsland auch das in Österreich zugelassene Kraftfahrzeug mitgenommen, muss dieses im gewählten Aufenthaltsland neu zugelassen werden. Wie lange mit einem österreichischen Kennzeichen im neuen Aufenthaltsland gefahren werden kann, ist bei den dortigen Behörden zu erfragen, da die Zulassungsverfahren selbst in der EU nicht einheitlich geregelt sind.


Zulassungsverfahren

Erst nach erfolgter bzw. bereits im Besitz befindlicher Betriebserlaubnis bzw. der technischen Kfz-Überprüfung (im Falle eines Gebrauchtwagens) kann um Zulassung des Kraftfahrzeugs im neuen Aufenthaltsland angesucht werden.


Betriebserlaubnis (Typenschein, Einzelgenehmigung)

Vor der Anmeldung des Kraftfahrzeugs im Ausland wird das Kraftfahrzeug einem Zulassungsverfahren und bei Bedarf einer technischen Kfz-Überprüfung unterzogen.

Es gibt zwei Arten der Betriebserlaubnis:

  • Nationale Betriebserlaubnis: sie ist nur im Ausstellungsland gültig
  • EU-weite Betriebserlaubnis (EWG-Typengenehmigung): "gemeinschaftliches Typengenehmigungsverfahren" (gilt derzeit verbindlich für Pkw bzw. dreirädriges Kfz)
Achtung:

Wurde für das Kraftfahrzeug lediglich eine nationale Betriebserlaubnis ausgestellt, können die Behörden des Einreichlandes anhand einer technischen Kfz-Überprüfung die Zulassung u.a. aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes verweigern.

Technische Kfz-Überprüfung

Zur technischen Überprüfung zählen etwa Abgasüberprüfungen. Informationen zur technischen Überprüfung erhalten Sie bei der Zulassungsstelle des jeweiligen Landes.

EWG-Typengenehmigung

Ist bei einem Umzug in ein EU-Land eine EWG-Typengenehmigung, mit der das Kraftfahrzeug in allen Ländern der EU zugelassen werden darf (Typisierung von Kfz), bereits vorhanden, bedarf es keiner nationalen Betriebserlaubnis mehr.

Ob für Ihr Kraftfahrzeug bereits eine Betriebserlaubnis nach dem gemeinschaftlichen (Fahrzeuge mit EWG-Typengenehmigung) oder lediglich nach einem einzelstaatlichen Verfahren (nationale Betriebserlaubnis) erteilt wurde, können Sie gegebenenfalls den Kfz-Papieren entnehmen oder direkt bei der Herstellerin/beim Hersteller erfahren.

Hinweis: Grundsätzlich sind Personenkraftwagen, die mit einer Betriebserlaubnis nach dem 1. Jänner 1996 ausgestattet worden sind, einem gemeinschaftlichen Typengenehmigungsverfahren (EWG-Typengenehmigung) unterzogen worden. Damit sind Sie automatisch im Besitz einer Betriebserlaubnis mit EWG-Typengenehmigung, die von den Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten anerkannt wird.


Neuwagen mit EWR-Typengenehmigung

Wurde das Kraftfahrzeug nach dem 1. Jänner 1996 in einem Mitgliedstaat der EU mit einer EWG-Typengenehmigung erworben, dann ist es bereits einem gemeinschaftlichen Typengenehmigungsverfahren unterzogen worden.


Gebrauchtwagen mit EWR-Konformitätsbescheinigung

Wird in einem Mitgliedstaat ein Gebrauchtwagen (mit einer EWG-Konformitätsbescheinigung) gekauft, kann das Wohnsitzland eine technische Kfz-Überprüfung verlangen. Dies jedoch nur dann, wenn eine solche Überprüfung unter vergleichbaren Umständen (Alter des Kraftfahrzeuges, Wiederzulassung etc.) auch beim Kauf von Gebrauchtwagen im Inland vorgeschrieben ist.


Kraftfahrzeugsteuern

Prinzipiell gilt, dass das Kraftfahrzeug im Aufenthaltsland zugelassen und versteuert werden muss. Auch die Mehrwertsteuer ist in diesem Land zu entrichten, selbst wenn ein Neuwagen in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde.

Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens, d.h. von einem Kraftfahrzeug, das über sechs Monate alt ist und mehr als 6.000 km aufweist, fällt hingegen die Mehrwertsteuer in dem Land an, in dem das Kraftfahrzeug gekauft wurde. Wurde das Kraftfahrzeug in Österreich erworben, fällt die Mehrwertsteuer in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.

Hinweis: In manchen Ländern müssen unter Umständen spezielle Zulassungsabgaben entrichtet werden. In Österreich beispielsweise ist dies die sogenannte Normverbrauchsabgabe (NoVA).

Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Quelle: HELP.gv.at

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