Anzeige des Todesfalls – Erstausstellung einer Sterbeurkunde/Abschrift aus dem Sterbebuch


Allgemeine Informationen

Nach Durchführung der Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt muss die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt durchgeführt werden. Hier erhalten Sie auch die Sterbeurkunde bzw. die beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch.


Voraussetzungen

  • Die Totenbeschau wurde bereits durchgeführt
  • Das Formular "Anzeige des Todes" (und die darin enthaltene "Todesbescheinigung") sind vorhanden

Fristen

Die Anzeige des Todesfalls muss spätestens am nächsten Werktag erfolgen.


Zuständige Stelle

Die Personenstandsbehörde, die für den Sterbeort (z.B. Standort des Spitals oder des Altersheimes) örtlich zuständig ist:

In Wien kann die Anzeige bei den Standesämtern werktags (Montag bis Freitag) in der Zeit von 7:30 bis 14:30 Uhr erfolgen. Bitte berücksichtigen Sie dabei die Kassaschlusszeiten (14:00 Uhr).

Verfahrensablauf

Der Todesfall muss beim Standesamt angezeigt werden. Zur Anzeige des Todesfalls sind in folgender Reihenfolge gesetzlich verpflichtet:

  • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist
  • Die Ehegattin/der Ehegatte oder sonstige Familienangehörige
  • Die letzte Unterkunftsgeberin/der letzte Unterkunftsgeber
  • Die Ärztin/der Arzt, die/der die Totenbeschau vorgenommen hat
  • Die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über den Tod durchführt
  • Sonstige Personen, die vom Tod aufgrund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben

Die Person, welche die Anzeige erstattet, hat sich mit einem Ausweis (möglichst mit amtlichem Lichtbildausweis) zu legitimieren. Dem Standesamt sind die von der Totenbeschauärztin/vom Totenbeschauarzt ausgestellte "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" zu übergeben.

Die Eintragung ins Sterbebuch nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte vor.

Nach der Eintragung im Sterbebuch folgt die Standesbeamtin/der Standesbeamte die ergänzte "Todesbescheinigung", eine Sterbeurkunde bzw. eine Abschrift aus dem Sterbebuch sowie eine "Todesbestätigung" (nur gültig für Sozialversicherungszwecke) aus.

Hinweis: Die "Todesbescheinigung" müssen Sie unverzüglich dem Bestattungsunternehmen übergeben, da nur dann die Überführung und die Durchführung der Bestattung möglich sind.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

  • Anzeige: gebührenfrei
  • Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch: EUR 8,70 (EUR 6,60 Bundesgebühr plus EUR 2,10 Bundesverwaltungsabgabe)

Hinweis: Die Todesbestätigung ist gebührenfrei.


Zusätzliche Informationen

Falls Sie eine weitere Sterbeurkunde bzw. Abschrift aus dem Sterbebuch benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl), können Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde/internationalen Sterbeurkunde bzw. einer Abschrift aus dem Sterbebuch stellen.

Das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. einer Abschrift aus dem Sterbebuch haben:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht
  • Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Vollziehung der Gesetze

Hinweis: Die Abschrift aus dem Sterbebuch wird vor allem für Sozialversicherungszwecke benötigt. Sie unterscheidet sich von der Sterbeurkunde durch zusätzliche Informationen (z.B. Angaben zu einer aufrechten Ehe). Eine Abschrift aus dem Sterbebuch müssen Sie unter Umständen gesondert beantragen.

Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres

Quelle: HELP.gv.at

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